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Zur staatlichen
Schulaufsicht gehören
die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens,
die Förderung und Beratung der Schulen
und die Aufsicht
über die inneren und äußeren
Schulverhältnisse
sowie über die Schulleitung
und das pädagogische Personal.
(Art.
111 BayEUG)
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